AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grëadô – Dominik Moosbrugger Consulting
Johann-Strauß-Gasse 5a
6850 Dornbirn

– im Folgenden Dienstleister –

Die AGB gelten für Unternehmer – wir können keine Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen erbringen.

§ 1  Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma GRËADÔ – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. 

§ 2  Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit für Automatisierung von API Schnittstellen mittels iPaaS-Plattformen und diverse Entwicklungsdienstleistungen (API, Web und Low-Code), welche vor Dienstleistungsbeginn im Auftrag definiert werden. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 3  Zustandekommen des Vertrages

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Dienstleistungskundenauftrags (Auftrag) durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

3.3 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend und zwei Wochen nach Angebotsdatum gültig. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden, sollte keine Annahme vom Dienstleister kommen, ist der Auftrag nach der vier Wochen hinfällig. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt, wir eine Bestellbestätigung per E-Mail übersandt haben oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben. 

3.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem (Software-)Zulieferer und Dienstleistern. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag oder Dienstleistungsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 

3.5 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

3.6 Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % erhöhen, werden wir die Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig werden wir ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag zahlungspflichtig abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse. 

§ 4  Vertragsdauer und Kündigung

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart, sollten keine anderen individual vertraglichen Fristen vereinbart sein. Die bis zur Kündigung geleistete Arbeit durch den Dienstleister ist durch den Auftraggeber zu bezahlen.

4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

§ 5  Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte die Erbringung nicht möglich sein, da dritte (API, Software, veränderte Rahmenbedingungen) dies technisch nicht erlauben, erfolgt keine Lieferverpflichtung. Folglich, sollten Angebots- oder Rechnungspositionen technisch in der vom Auftraggeber oder vom Dienstleister gestellten Software nicht umsetzbar sein, erfolgen keine Leistungsverpflichtungen. Aufwände und Projektzeiten des Dienstleisters, sind losgelöst vom Kunden zu begleichen.

5.4 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

5.6. Übertragung von Nutzungsrechten

5.6.1 Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde im Rahmen von Automatisierungs-Dienstleistungen erbrachten Leistungen (insbesondere Softwareentwicklung, Prozessautomatisierung und –Entwicklung sowie Programmierung von APIs) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf iPaaS oder Cloud-umgebungen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen einer Dienstleistung, dem Urhebergesetz und verbleiben als geschaffenes Eigentum beim Dienstleister. 

5.6.2 Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der geschaffenen Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift jedoch nur, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche seitens des Dienstleisters entweder abgelehnt oder fehlgeschlagen sind.

5.6.3 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Dienstleisters. Über den Umfang der Nutzung steht dem Dienstleister ein Auskunftsanspruch zu.

5.6.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.

5.6.5 Das Recht, die Leistungen des Dienstleisters in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des vereinbarten Honorars.

5.6.6 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich dem Dienstleister zu. 

5.6.7 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten sowie datenschutzrechtliche Vereinbarungen bei der Verarbeitung von Daten zutreffen.

5.6.8. Prozessautomatisierung auf iPaaS, sollten seitens des Plattformanbieters nicht andere Regelungen gelten, erhält der Dienstleister das geistige Eigentum an den automatisierten Prozessen der Dienstleistung. Der Auftraggeber benötigt die Zustimmung des Dienstleisters für Anpassung, Verkauf und Offenlegung gegenüber Dritten. Das Eigentum an den Prozessen kann vom Auftraggeber für ein individuell zu verhandelndes Entgelt erworben werden.

5.6.9 Der Dienstleister hält es sich offen, Prozess Quellcode, Zeichnungen und Prozessketten (Integromat/Make.com; Scenarios und Apps, Zapier; Zaps und Apps, Power Automate; Flows und Apps oder jeder sonstige Quellcode bzw. Prozessautomatisierung und alle weiteren Prozessketten) der Automatisierung an Drittunternehmen zu veräußern.

5.7. Sonstiges 

5.7.1 Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Dienstleistung als auch im Rahmen der Fehlermeldung/-erhebung vorrangig nach einem Ticket-System verfahren wird. Hierzu dürfen Prozesse mit externen Schnittstellen überwacht und deaktiviert/aktiviert werden.

5.7.2 Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 500,00 € nicht mehr als 15% erhöhen.

5.7.3 Sofern externe Dienste für die Dienstleistung genutzt werden (z.b. GoogleMaps, Webhosting etc.) gelten die Nutzungsrechte der externen Dienstleister uneingeschränkt, diese sind zuvor vom Auftraggeber zu akzeptieren. Der Dienstleister tritt hier nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.

5.7.4 Der Dienstleister ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der ihr obliegenden Hauptleistungen des Auftrags zu beauftragen.

5.7.5 Sollte eine Dritte Software, API oder Partei nicht den benötigten Funktionsumfang, Endpunkte oder Dienste aufweisen oder bereitstellen, ist der Dienstleister nicht verpflichtet die Funktionen zu implementieren und es entsteht keine Lieferverpflichtung.

§ 6  Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese ergeben sich aus der Auftrags- bzw. Bestellbestätigung und sind, soweit nicht in der Bestätigung festgelegt, in unserer jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen festgehalten. Über Preisänderungen darf der Dienstleister schriftlich informieren. Die Preisänderungen gelten als angenommen, sollten binnen 7 Werktagen nach Zusendung der Änderungen kein Widerspruch erfolgen.

6.2 Der Dienstleister ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren darf bei Auftragserteilung ein Vorschuss in Höhe von 50% der Auftragssumme veranschlagt werden. Erst nach Zahlung des Vorschusses wird der Dienstleister mit der Dienstleistung beginnen. Nach Beendigung werden weitere 50 % der Auftragssumme fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist oder sich das Auftragsvolumen im Dienstleistungsverlauf änderte. 

6.2.1 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeitbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen des Dienstleisters, per Überweisung auf das Geschäftskonto unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Bargeld, Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.

6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar per sofort. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.

6.5 Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet.

6.6 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am Geschäftssitz in Dornbirn/AT. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter des Dienstleisters Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten laut aktueller Preisliste oder Angebot, Unterbringungskosten, Parkkosten und Verpflegungspauschalen.

§ 7  Haftung

7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Dienstleisters für einen Schaden, der aus einer oder mehreren Pflichtverletzungen resultiert, wird auf einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € begrenzt.  Jegliche Haftung für indirekte und/oder Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Produktionsausfall ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

7.3 Der Dienstleister haftet nicht für Verzug, Nichtbereitstellung, fehlende Funktionen von Dritten oder Nichtlieferung der Leistung aufgrund von Verzug, Ausfall, höherer Gewalt oder Nichtlieferung der Leistung von Drittserviceanbietern, insbesondere den Software-Anbietern und Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung zwingend notwendig sind.

7.4 Für die Dienstleistung gilt die Fair Development Policy.

§ 8  Nennung des Auftraggebers und der Dienstleistung

8.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nennung als Kunde des Dienstleisters nach erfolgter Beauftragung einverstanden. Des Weiteren erlaubt der Auftraggeber dem Dienstleister die Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde nach erfolgreichem Dienstleistungsabschluss. Der Dienstleister ist auch berechtigt, das Logo des Auftraggebers auf der Website und in Marketingunterlagen zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich ebenfalls bereit, bei der Erstellung einer Case Study mitzuwirken und nach Rücksprache einzelfallbezogen als Referenzansprechpartner zu fungieren. Der Kunde kann jederzeit seine Zustimmung zu dem Referenzieren widerrufen. (office@greado.io)

§ 9  Allgemeines

9.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. 

9.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. 

9.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz in Dornbirn./AT 

9.4 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht.